| Naturschutzrechtliche Genehmigung |
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Wesentliche Auszüge aus der naturschutzrechtlichen Genehmigung des Landratsamtes vom 03.05.2010 Geplanter Ausbau der Breitbandversorgung - geschützte Flächen des Naturschutzes sowie kompensations- und artenschutzrechtliche Aspekte, hierzu erforderliche naturschutzrechtliche Entscheidungen Wie die vorliegende Trassenwahl erkennen lässt, war die Stadt bereits bei der Planung auf eine Minimierung der Eingriffe in Natur und Landschaft bedacht; durch den Verlauf der Leitungstrassen werden jedoch mehrere nach § 30 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) besonders geschützte Biotope erfasst. Hierfür wird vorsorglich eine förmliche Ausnahmeentscheidung der unteren Naturschutzbehörde nach § 30 Abs. 3 BNatSchG für erforderlich erachtet, auch wenn die mögliche Intensität eines Eingriffs sich unter Umständen erst im Zuge der Verlegungsarbeiten zeigt. Daneben berührt der Verlauf der Leitungstrasse verschiedene weitere Schutzgegenstände des Naturschutzes. Unter anderem wird auf Gemarkung Bödigheim das europäische FFH-Gebiet „Seckach und Zuflüsse“ Nr. 6522-341 und auf den Gemarkungen Hollerbach und Oberneudorf das FFH-Gebiet „Odenwaldtäler Buchen-Walldürn““ Nr. 6421-342 randlich tangiert. Die Beachtung der nachgenannten Bestimmungen zum Ausgleich von Eingriffen (§ 15 BNatSchG) und ein allgemein ökologisch rücksichtsvolles Verhalten sind darüber hinaus auch wegen des europäischen Artenschutzes (§ 44 BNatSchG) von besonderer Bedeutung. B) Bei Beachtung der nachgenannten Nebenbestimmungen (II.) und einem allgemein angepassten, ökologisch rücksichtsvollen Vorgehen kann insbesondere aufgrund der Leitungsführung entlang der vorhandenen Wegetrassen die Feststellung getroffen werden, dass von dem Projekt keine auf Dauer angelegten und erheblich negativen Wirkungen auf die FFH-Gebiete „Seckach und Zuflüsse“, Nr. 6522-341, Gemarkung Bödigheim, und „Odenwaldtäler Buchen-Walldürn“, Nr. 6421-342, Gemarkungen Hollerbach und Oberneudorf, mit ihren Schutz- und Erhaltungszielen für die Lebensraumtypen oder Lebensstätten der betreffenden Arten ausgehen. Das Vorhaben ist nach den Feststellungen unserer Naturschutzfachkraft unter den speziellen Vorgaben dieses Bescheids und aufgrund der vorgesehenen Ausführungsbedingungen nicht geeignet, das FFH-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen. Aufgrund dieser fachlichen Einschätzung durch die Naturschutzfachkraft wird auf eine eigenständige Natura 2000-Vorprüfung verzichtet. C) Die Kompensation der mit dem Vorhaben voraussichtlich einhergehenden Eingriffe in Natur und Landschaft wird durch die nachstehenden Nebenbestimmungen (II.) angemessen sichergestellt. D) Der Erhaltungszustand für die lokalen Populationen streng geschützter Arten und der europäischen Vogelarten verschlechtert sich durch das Vorhaben nicht, ebenso bleiben die ökologischen Funktionen der betroffenen Lebensstätten solcher Arten auf Dauer gesehen grundsätzlich erhalten. Es wird damit festgestellt, dass nach § 44 Abs. 5 BNatSchG kein Verstoß gegen die betr. Verbote des besonderen Artenschutzes in § 44 Abs. 1 BNatSchG anzunehmen ist. |